Zum Inhalt springen

Digitale Barrierefreiheit 2025: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Digitale Barrierefreiheit 2025: Was sich jetzt ändert

Eine Website zu bedienen, einen Termin online zu buchen oder ein Produkt im Internet zu kaufen, sollte für alle Menschen möglich sein. Doch fehlende Tastaturbedienbarkeit, schlecht lesbare Texte oder Formulare ohne verständliche Beschriftungen schließen viele Nutzerinnen und Nutzer aus. 2025 rückt digitale Barrierefreiheit stärker in den Mittelpunkt: Seit dem 28. Juni gelten in Deutschland neue Anforderungen für zahlreiche Produkte und Dienstleistungen.

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Digitale Angebote sind barrierefrei, wenn sie von Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten und mit verschiedenen technischen Hilfsmitteln genutzt werden können. Dazu gehören etwa Screenreader, Vergrößerungssoftware, Spracherkennung oder eine reine Tastaturbedienung.

Die international verbreiteten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) beschreiben vier grundlegende Prinzipien: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Das bedeutet beispielsweise, dass Bilder passende Textalternativen haben, Bedienelemente per Tastatur erreichbar sind und Inhalte auch mit assistiven Technologien zuverlässig funktionieren.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Juni 2025

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird der European Accessibility Act in deutsches Recht umgesetzt. Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele erfasste Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein. Betroffen sind unter anderem bestimmte Computer, Smartphones, Zahlungsterminals und E-Book-Lesegeräte. Bei Dienstleistungen zählen beispielsweise elektronischer Geschäftsverkehr, bestimmte Bankdienstleistungen und Angebote im Personenverkehr dazu.

Für Unternehmen ist besonders der elektronische Geschäftsverkehr relevant: Dazu können Online-Shops und weitere digitale Angebote gehören, über die Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern geschlossen werden. Ob eine konkrete Website oder App unter das Gesetz fällt, hängt jedoch von der Art des Angebots und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. Außerdem gibt es eng begrenzte Regelungen, wenn Barrierefreiheit eine grundlegende Veränderung des Angebots oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde.

Öffentliche Stellen unterliegen eigenen Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit, insbesondere dem Behindertengleichstellungsgesetz und den entsprechenden Verordnungen des Bundes oder der Länder. Das BFSG ersetzt diese Regelungen nicht.

Was sollten Website-Betreiber jetzt prüfen?

Ein guter erster Schritt ist eine Prüfung der wichtigsten Nutzerwege – zum Beispiel Produktsuche, Buchung, Registrierung und Bezahlung. Dabei sollte getestet werden, ob Menschen die Angebote auch ohne Maus und ohne ausschließlich visuelle Hinweise nutzen können.

  • Tastaturbedienung: Sind Links, Menüs und Formularelemente ohne Maus erreichbar? Ist der aktuelle Fokus gut sichtbar?
  • Lesbarkeit: Haben Texte ausreichend Kontrast? Lässt sich die Schrift vergrößern, ohne dass Inhalte verschwinden oder überlagert werden?
  • Struktur und Alternativen: Sind Überschriften sinnvoll geordnet und Bilder mit passenden Alternativtexten versehen?
  • Formulare: Sind Eingabefelder eindeutig beschriftet und Fehlermeldungen verständlich?
  • Audio und Video: Gibt es Untertitel für gesprochene Inhalte und, wo erforderlich, weitere geeignete Alternativen?
  • Kompatibilität: Funktioniert das Angebot mit gängigen Screenreadern und anderen assistiven Technologien?

Automatisierte Prüfwerkzeuge können häufige Probleme aufdecken, etwa fehlende Alternativtexte oder unzureichende Farbkontraste. Sie ersetzen jedoch keine manuelle Prüfung und keine Tests mit Nutzerinnen und Nutzern mit Behinderungen. Besonders wichtig ist es, Barrierefreiheit bereits bei Konzeption, Gestaltung und Entwicklung einzuplanen, statt sie erst nachträglich zu ergänzen.

Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal

Barrierefreie digitale Angebote helfen nicht nur Menschen mit dauerhaften Behinderungen. Sie sind auch für Personen mit vorübergehenden Einschränkungen, ältere Menschen und alle nützlich, die eine Website unter schwierigen Bedingungen verwenden – etwa bei grellem Licht, mit einer langsamen Verbindung oder mit einem kleinen Bildschirm.

Digitale Barrierefreiheit ist daher mehr als eine gesetzliche Pflicht. Sie verbessert die Nutzbarkeit, erweitert die erreichbare Zielgruppe und schafft Angebote, die für mehr Menschen funktionieren. 2025 ist ein wichtiger Anlass, bestehende digitale Dienste zu überprüfen und Barrierefreiheit dauerhaft in die eigene Arbeit zu integrieren.

 

Digitale Barrierefreiheit 2025: 8 häufige Fragen zu Gesetzen, Fristen und dem BFSG

  1. Bis wann müssen Websites barrierefrei sein?
  2. Ist Barrierefreiheit gesetzlich vorgeschrieben?
  3. Wann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft?
  4. Was ist das Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit?
  5. Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?
  6. Bis wann muss laut Gesetz eine Webseite öffentlicher Stellen barrierefrei sein?
  7. Welche Webseiten fallen unter das BFSG?
  8. Welche Produkte fallen unter BFSG?

Bis wann müssen Websites barrierefrei sein?

Für Websites gibt es keine einheitliche Frist, die für alle Betreiber gilt. Seit dem 28. Juni 2025 müssen Websites und Apps barrierefrei sein, wenn sie unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen – dazu können etwa Online-Shops und andere digitale Angebote zum Abschluss von Verbraucherverträgen gehören. Das gilt grundsätzlich auch für bereits bestehende Angebote; entscheidend ist nicht, wann die Website erstellt wurde, sondern ob die angebotene Dienstleistung erfasst ist. Für bestimmte Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gilt eine Ausnahme. Websites öffentlicher Stellen unterliegen eigenen, teils schon zuvor geltenden Vorgaben.

Ist Barrierefreiheit gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, digitale Barrierefreiheit ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben – allerdings abhängig davon, wer ein digitales Angebot bereitstellt und um welches Angebot es sich handelt. Für öffentliche Stellen gelten bereits eigene Vorgaben. Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet außerdem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele Unternehmen dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten, darunter auch zahlreiche Online-Dienste für Verbraucherinnen und Verbraucher. Es gibt Ausnahmen, etwa für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Ob eine konkrete Website betroffen ist, sollte daher anhand des Angebots und der gesetzlichen Regelungen geprüft werden.

Wann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Seit diesem Datum müssen die vom Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich barrierefrei sein. Für bestimmte Produkte, die bereits vor dem Stichtag rechtmäßig genutzt wurden, gelten Übergangsregelungen; außerdem bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.

Was ist das Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit?

Das Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit in Deutschland ist vor allem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt den European Accessibility Act um und verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten – dazu können beispielsweise Online-Shops und digitale Buchungsdienste gehören. Für Websites und Apps öffentlicher Stellen gelten eigene Vorschriften. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt vom Angebot und den gesetzlichen Ausnahmen ab.

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, Apps und digitale Dokumente von möglichst allen Menschen genutzt werden können – auch von Menschen mit Seh-, Hör-, Bewegungs- oder kognitiven Einschränkungen. Dafür sollten Inhalte zum Beispiel mit Screenreadern verständlich sein, sich per Tastatur bedienen lassen und gut lesbar sowie klar strukturiert sein. Barrierefreie digitale Angebote erleichtern vielen Menschen den Zugang zu Informationen und Dienstleistungen – unabhängig von ihren Fähigkeiten oder den verwendeten Geräten.

Bis wann muss laut Gesetz eine Webseite öffentlicher Stellen barrierefrei sein?

Webseiten öffentlicher Stellen müssen grundsätzlich seit dem 23. September 2020 barrierefrei sein. Für neu veröffentlichte Webseiten galt die Pflicht bereits ab dem 23. September 2019; für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen gilt sie seit dem 23. Juni 2021. Die konkreten Anforderungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundes oder des jeweiligen Bundeslands.

Welche Webseiten fallen unter das BFSG?

Unter das BFSG fallen Webseiten und Apps, über die Unternehmen bestimmte Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten – besonders Angebote des elektronischen Geschäftsverkehrs, etwa Online-Shops oder Plattformen, auf denen Verträge online abgeschlossen werden. Entscheidend ist also nicht allein, ob eine Website gewerblich betrieben wird, sondern ob sie eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung bereitstellt. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gilt eine Ausnahme; öffentliche Stellen unterliegen eigenen Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit.

Welche Produkte fallen unter BFSG?

Unter das BFSG fallen bestimmte Produkte, die ab dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden. Dazu gehören Computer und Betriebssysteme, Smartphones und andere geeignete Verbraucher-Endgeräte für Telekommunikations- oder audiovisuelle Mediendienste, E-Book-Lesegeräte sowie Selbstbedienungsterminals – etwa Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und Check-in-Automaten. Entscheidend ist die genaue Produktkategorie und die gesetzliche Definition; nicht jedes digitale oder elektronische Produkt ist automatisch erfasst.

Veröffentlicht inUncategorized

Seien Sie der Erste, der kommentiert

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Time limit exceeded. Please complete the captcha once again.

© Copyright marburg-marseille.eu